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   LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER   

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https://dejure.org/2015,24154
LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER (https://dejure.org/2015,24154)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER (https://dejure.org/2015,24154)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER (https://dejure.org/2015,24154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 172 SGG; § 173 SGG; § 22 SGB II; § 11b Abs. 3 SGB II; § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG; § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4 SGG; § 12 WoGG
    Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bestimmung des Zeitraums eines Verpflichtungsausspruchs; Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; Vertragswidrige Vorenthaltung von Teilen des Mietzinses; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bestimmung des Zeitraums eines Verpflichtungsausspruchs; Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; Vertragswidrige Vorenthaltung von Teilen des Mietzinses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des Beschwerdewerts; Vorliegen eines Anordnungsgrundes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 - juris Rn. 23 ff., m. w. Nachw.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 -) verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Befriedigung von Leistungsansprüchen im Rahmen eines Eilverfahrens dann, wenn ohne diese dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.

    Die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz m. a. W. die Aufgabe, in solchen Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache aufgrund des Zeitablaufs zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - juris Rn. 7).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 11 AS 261/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    c) Darüber hinaus vertritt der Senat - dies in Bezug auf den Anordnungsgrund und in Abweichung zur Rechtsmeinung des SG und den dort angegebenen Beschlüssen verschiedener Landessozialgerichte (LSG; zum Streitstand auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris Rn. 12) die Auffassung, dass ein bestehendes Risiko einer vermieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen durchaus Anlass zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geben kann.

    Existenzminimums verletze (so 11. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 28. Januar 2015 - a. a. O., juris Rdn. 13), denn dies berücksichtigt einerseits nicht die u. U. gegebene Verfügbarkeit leistungsrechtlich geschützter Einkommens- und Vermögenspositionen, und andererseits ist in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auch zu berücksichtigen, dass mit diesen der Erhalt der Wohnung des Leistungsberechtigten gesichert werden soll und die Gefährdung dieses Wohnungserhalts demnach erkennbar und nachvollziehbar sein muss.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2014 - L 15 AS 229/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    200 EUR über einen leistungsrechtlich geschützten Einkommensanteil i. H. v. insgesamt 120 EUR in Anwendung des Freibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, der bei Erwerbstätigen an die Stelle der Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II tritt, sowie des § 11 Abs. 3 SGB II. Es handelt sich insoweit jedenfalls bei dem Anteil nach § 11 Abs. 3 SGB II i. H. v. 20 EUR um bereite Mittel, die tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und die über das Existenzminimum hinausgehen, das im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gesichert werden soll (vgl. 15. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - L 15 AS 229/14 B ER -).

    Vorrangig vor dem Eilrechtsschutz wäre im Übrigen auch der Verbrauch von sog. "Schonvermögen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a SGB II, vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014 - L 13 AS 35/14 B ER - und vom 1. November 2011 - L 13 AS 287/11 B ER - sowie den Beschluss des 15. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. Juli 2014 - L 15 AS 229/14 B ER - sowie Binder a. a. O., § 86b Rn. 37 m. w. N.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 - juris Rn. 23 ff., m. w. Nachw.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 -) verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Befriedigung von Leistungsansprüchen im Rahmen eines Eilverfahrens dann, wenn ohne diese dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Aus diesem Grund ist auch die rechte Spalte in der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zu Grunde zu legen und diese durch einen angemessenen Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu erhöhen, sodass mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 25, 28; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Rn. 29; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - L 13 AS 193/13 B ER -, Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER - und Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 113/15 B ER).
  • BVerfG, 01.02.2010 - 1 BvR 20/10

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 - juris Rn. 23 ff., m. w. Nachw.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 -) verlangt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Befriedigung von Leistungsansprüchen im Rahmen eines Eilverfahrens dann, wenn ohne diese dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Aus diesem Grund ist auch die rechte Spalte in der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zu Grunde zu legen und diese durch einen angemessenen Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu erhöhen, sodass mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 25, 28; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Rn. 29; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - L 13 AS 193/13 B ER -, Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER - und Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 113/15 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - L 6 AS 369/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Im Kern gilt dies auch für den Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 369/15 B ER -, juris Rn. 31 - 33, unter Hinweis auf die im Januar 2015 erklärte Aufgabe der dort bislang vertretenen Senatsrechtsprechung, dass ein Anordnungsgrund regelmäßig erst mit der Erhebung der Räumungsklage anzunehmen sei).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.08.2010 - L 5 AS 135/10

    Anforderungen an den Anordnungsgrund zur Bewilligung von Heizkosten durch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Im Ausgangspunkt zu fordern ist demnach eine existentielle Notlage (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2010 - L 5 AS 135/10 B ER - juris Rn. 21), die freilich immer dann naheliegt, wenn das Existenzminimum des Leistungsberechtigten durch die tatsächlich gewährten Leistungen unter Berücksichtigung seiner realen Selbsthilfemöglichkeiten nicht gesichert ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2014 - L 13 AS 132/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15
    Aus diesem Grund ist auch die rechte Spalte in der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zu Grunde zu legen und diese durch einen angemessenen Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu erhöhen, sodass mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 25, 28; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Rn. 29; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - L 13 AS 193/13 B ER -, Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER - und Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 113/15 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2013 - L 13 AS 193/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2014 - L 13 AS 35/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2015 - L 13 AS 113/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2020 - L 11 AS 508/20

    Besondere Coronaregelung gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit unabhängig von der

    Somit können die Antragsteller den Restbetrag aus den og Freibeträgen ansparen (vgl zum Verweis auf Einkommensfreibeträge im Rahmen des § 86b SGG: Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Antragsteller möglicherweise auch über (Schon-)Vermögen verfügen, aus dem der Restbetrag von 1.200,00 Euro für die Mietkaution finanziert werden könnte (vgl zur Zumutbarkeit des Einsatzes von Schonvermögen im Rahmen des § 86b SGG: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015, aaO, Rn 19 mwN).

  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen (im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 12 ff., und vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, juris, Rn. 12 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 B ER -, juris, Rn. 17 f.; anders demgegenüber: Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2014 - L 7 AS 802/13 B ER -, juris, Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 B ER -, juris, Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2016 - L 29 AS 404/16 B ER -, juris, Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 3 AS 3210/16 ER-B -, juris, Rn. 11).

    Auch damit vernachlässigt es die erforderliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles (daher ablehnend: Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13, und vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, juris, Rn. 12 f.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 B ER -, juris, Rn. 18; anders bislang: Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2014 - L 7 AS 802/13 B ER -, juris, Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 2 AS 1622/15 B ER -, juris, Rn. 8; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. März 2016 - L 29 AS 404/16 B ER -, juris, Rn. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2017 - L 19 AS 1131/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für

    Im Hauptsacheverfahren geschützte Freibeträge nach § 11b SGB II finden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Berücksichtigung, vielmehr müssen sie zur Deckung des aktuellen Bedarfes regelmäßig ausgeschöpft werden (Beschluss des Senats vom 13.04.2017 - L 19 AS 111/17 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2015 - L 4 AS 137/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - L 13 AS 205/15 B ER).
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